KFZ ZULASSUNG ALLGEMEIN
Die Kfz-Zulassung ist erforderlich, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Wer ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt, kommt also nicht darum herum, dass Auto anzumelden. Der Besuch der Zulassungsstellen der Verkehrsämter stellt in der Regel keinen großen Aufwand dar, wenn er zuvor ausreichend vorbereitet wird.
Neben den stets erforderlichen Dokumenten wie beispielsweise Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief oder auch der Personalausweis können bei besonderen Anmeldungen zusätzliche Unterlagen notwendig sein. Dies gilt besonders für Fälle, in welchen ein Fahrzeug aus dem europäischen oder nichteuropäischen Raum importiert und zugelassen werden soll. Hier sind neben den originalen ausländischen Fahrzeugunterlagen zusätzlich Bescheinigungen über gezahlte Zölle und Einfuhrsteuern für die Anmeldung notwendig. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Sonderfälle, wie die Anmeldung von Oldtimern oder auch spezielle Saison- oder Wechselkennzeichen, durch welche sich das Zulassungsverfahren leicht ändern kann.
In jedem Fall benötigen Sie als Grundvoraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Kfz-Versicherung, die bereits vor dem Amtsgang vorliegen muss. Nicht versicherte Fahrzeuge dürfen nämlich nicht zugelassen werden. Wenn Sie sich auf die für Ihren Fall zutreffenden Besonderheiten und Abläufe vorbereiten, ist die Kfz-Zulassung schnell erledigt und Sie können Ihr an- oder umgemeldetes Fahrzeug schnell einsetzen.
Wenn Sie ein Fahrzeug bei der Kfz-Zulassung anmelden möchten, müssen Sie ein paar Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen mitbringen. Bei guter Vorbereitung ist die Fahrzeuganmeldung schnell erledigt und Sie dürfen losfahren. Ohne Zulassung ist das Nutzen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr verboten. Hier finden Sie Informationen rund um die Kfz-Zulassung, damit Sie den Amtsgang optimal vorbereitet antreten können.
KFZ zulassen
Nach dem Autokauf, egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen, ist ein Besuch bei der Zulassungsstelle notwendig, um Ihr neues Fahrzeug auf Ihren Namen anzumelden. Über diese beiden klassischen und häufigsten Zulassungsfälle hinaus kann eine Kfz-Zulassung auch erforderlich werden, wenn Sie eine Wiederzulassung für ein längere Zeit stillgelegtes Fahrzeug benötigen oder Umbauten in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden sollen. In allen Fällen sind die Zulassungsstellen der Verkehrsämter in Deutschland die richtige Anlaufstelle.
Nach § 46 Abs. 2 FZV ist für Privatpersonen die örtliche Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz zuständig. Wenn Sie einen Zweitwohnsitz besitzen und dort die Regionalklasse und somit die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs günstiger wäre, ist es dennoch nicht möglich ein Fahrzeug am Zweitwohnsitz anzumelden. Sie können als Alternative zum Gang zur Zulassungsstelle die Kfz-Zulassung seit 2015 auch online durchführen. Aktuell bieten jedoch noch nicht alle Stellen diesen Service an. Wiederzulassungen werden erst ab 2016 online angeboten werden. In vielen Fällen wird der Weg zum Verkehrsamt daher zumindest in naher Zukunft noch erforderlich sein.
Der Ablauf der Kfz-Zulassung ist deutlich einfacher, als viele Fahrzeughalter denken. Wenn Sie alle notwendigen Unterlagen vorliegen haben, ist der Gang zur Zulassungsstelle eine reine Formsache. Nachdem Sie dem Sachbearbeiter Ihre Unterlagen überreicht haben, werden diese kurz geprüft und anschließend in das EDV-System der Verkehrsämter übertragen. Dieser eigentliche Zulassungsprozess dauert meist nur ein paar Minuten. Dabei wird Ihrem Fahrzeug auch gleich ein Kennzeichen zugewiesen.
Weil viele Autofahrer die Kombination aus Zahlen und Buchstaben auf dem Kennzeichen gern nach ihren Wünschen gestalten möchten, fragen die Sachbearbeiter mittlerweile regelmäßig nach, ob bestimmte Kennzeichenwünsche bestehen. Ist das Wunschkennzeichen noch frei, wird es eingetragen. Das Amt wird dafür eine einmalige Sondergebühr von etwas mehr als zehn Euro erheben.
Wenn Sie ein besonderes Kennzeichen für eine spätere Zulassung reservieren möchten, ist dies ebenfalls gegen eine kleine Bearbeitungsgebühr möglich. Anschließend müssen Sie die Kennzeichen noch herstellen lassen, was in aller Regel direkt in der Nähe der Zulassungsstelle angeboten wird. Zuletzt werden die erforderlichen Plaketten an den Nummernschildern angebracht und die Kennzeichen selbst am Fahrzeug montiert - schon kann es losgehen.
ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG TEIL I und TEIL II
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Die sogenannte „Zulassungsbescheinigung“ wurde im Jahr 2005 europaweit eingeführt. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 hat den deutschen Fahrzeugschein abgelöst, Teil 2 ersetzt seither den deutschen Fahrzeugbrief. Benötigt wird das Dokument für die Zulassung von Kfz im Straßenverkehr.
Die neue Zulassungsbescheinigung wird allgemein als fälschungssicherer im Vergleich zu den alten Dokumenten eingestuft. Da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-weit eingeführtes Dokument handelt, wurden zudem alle Datenfelder vereinheitlicht und die Lesbarkeit vereinfacht. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 liefert darüber hinaus mehr Informationen als ihr Vorgänger, der Fahrzeugschein.
Als nachteilig wird von vielen Autohaltern empfunden, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 maximal zwei Halter (der vorherige und der aktuelle) eingetragen werden können. Beim Gebrauchtwagenkauf ist es auf diese Weise schwerer zu ermitteln, wie viele Halter ein Fahrzeug hatte. Diese Angabe ist u.a. für die Ermittlung des Verkaufspreises wichtig. Ein häufig genannter Kritikpunkt ist die Tatsache, dass in der neuen Zulassungsbescheinigung nur noch eine zulässige Reifengröße aufgeführt wird.
Weiternutzung von Fahrzeugschein & -Brief
Grundsätzlich kann der alte Fahrzeugbrief sowie der Fahrzeugschein weitergenutzt werden. Fahrzeughalter sind nicht zum Umtausch verpflichtet. Allerdings dürfen alte und neue Dokumente nicht miteinander kombiniert werden. So ist es nicht möglich, einen Fahrzeugschein und eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 gleichzeitig zu verwenden.
Zulassungsbescheinigung Teil 1
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 unterscheidet sich vom Fahrzeugschein dadurch, dass im neueren Dokument nur noch eine Reifengröße hinterlegt wird. Für Abweichungen vom Serienzustand steht ein eigenes Feld zur Verfügung. Bei Platzmangel heftet die Zulassungsbehörde ein Beiblatt mit den zusätzlichen Angaben in die Zulassungsbescheinigung.
Achtung:Mitführen von Teil 1 ist Pflicht
Der Fahrer muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 immer mit sich führen, wenn er ein Kraftfahrzeug führt. Ist das Dokument bei einer Polizeikontrolle nicht vorhanden, wird das nach § 48 Nr. 5 FVZ als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Eine Kopie gilt NICHT als gültiger Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil 1.
Zulassungsbescheinigung Teil 2
Im Unterschied zum Fahrzeugbrief sind die vorherigen Halter aus Datenschutzgründen bis auf den letzten nicht mehr namentlich im Dokument vermerkt. Stattdessen finden Sie dort den Tag der Erstzulassung sowie die Anzahl der Halter.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 sollte nicht im Fahrzeug mitgeführt noch dort aufbewahrt werden. Denn sie ist ein Eigentumsnachweis. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil 2 gestohlen, lehnen manche Versicherer den Ersatz sogar ab.
Eine Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und Teil 2) können sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. In größeren Städten kann die Zulassungsbescheinigung I (z.B. in Berlin) auch in den zuständigen Bezirksämtern beantragt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Bescheinigung über die HU/AU
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Original-Kaufvertrag oder Original-Rechnung)
- Nachweis der EG-Typgenehmigung im Original (Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung)